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Aktion mündige Schule Wie funktioniert ein Volksbegehren in Schleswig-Holstein?
Abschnitt V der schleswig-holsteinischen Landesverfassung (gültig seit 1. August 1990)
Artikel 41: Initiativen aus dem Volk
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Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, den
Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit
mit bestimmten Gegenständen der politischen
Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein
mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen;
er darf den Grundsätzen des demokratischen und
sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen. Die Initiativen
müssen von mindestens 20.000 Stimmberechtigten
unterzeichnet sein. Ihre Vertreterinnen und Vertreter haben
das Recht auf Anhörung.
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Initiativen über den Haushalt des Landes, über
Dienst- und Versorgungsbezüge sowie über
öffentliche Abgaben sind unzulässig.
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Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 42: Volksbegehren und Volksentscheid
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Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf oder einer anderen
Vorlage nach Artikel 41 innerhalb einer Frist von vier
Monaten nicht zu, so sind die Vertreterinnen und Vertreter
der Initiative berechtigt, die Durchführung eines
Volksbegehrens zu beantragen. Die Entscheidung, ob ein
Volksbegehren zulässig ist, trifft auf Antrag der
Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des
Landtages das Bundesverfassungsgericht. Ein Volksbegehren
ist zustande gekommen, wenn mindestens fünf vom
Hundert der Stimmberechtigten innerhalb eines halben Jahres
dem Volksbegehren zugestimmt haben.
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Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muß
innerhalb von neun Monaten über den Gesetzentwurf oder
die andere Vorlage ein Volksentscheid herbeigeführt
werden. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Der
Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf oder eine andere
Vorlage zur gleichzeitigen Abstimmung stellen. Ein
Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage ist durch
Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen,
die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein
Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt haben. Bei
Verfassungsänderungen aufgrund eines Volksbegehrens
müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme
abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der
Stimmberechtigten, für die Verfassungsänderung
gestimmt haben. In der Abstimmung zählen nur die
gültigen Ja- und Neinstimmen.
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Vor der Abstimmung über ein Volksbegehren oder vor der
Durchführung eines Volksentscheids hat die
Landesregierung den mit Gründen versehenen
Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ohne Stellungnahme in
angemessener Form zu veröffentlichen. Vertreterinnen
und Vertreter einer Initiative aus dem Volk haben, wenn das
Volksbegehren zustande gekommen ist, Anspruch auf
Erstattung der notwendigen Kosten einer angemessenen
Werbung für den Volksentscheid.
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Das Nähere regelt ein Gesetz.
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